K
P

Unser Serviceprogramm für Dich!

  •  
  • Selbstverständlich bist Du während der gesamten Ausbildungszeit unfallversichert.
  • Wir fahren Dich zur Praxisprüfung.
  • Du kannst jederzeit in den laufenden Theoriekurs einsteigen.
  • Wir bieten Dir den „Führerschein mit 17“. Du bist mind. 16½ Jahre alt und kommst mit einem Elternteil in die Fahrschule.

Was bedeutet "Führerschein mit 17"!

Nach bestandener Prüfung darf man bereits mit 17 Jahren Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Dies gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bei der Antragstellung muss die Begleitperson (es können auch mehrere sein) bereits angegeben werden. Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein; hier darf  ohne Begleitung gefahren werden, weil  das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht ist.

Anforderungen an die begleitende Person nach  § 48 a Abs.4 bis 6 FeV

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1.  

vor Antritt einer Fahrt und

2.  

während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person

1.  

muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2.  

muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3.  

darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1.  

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2.  

unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

 


Die befristete Prüfungsbescheinigung ist im gesamten Bundesgebiet gültig, nicht aber im Ausland ! Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird von unserer Fahrschule durchgeführt.

 


 

 

Nächste aktuelle Termin


Montag, 03.02.2025 - 18.00 Uhr

Kursbeginn

in Dummerstorf / Fahrschule

mehr Informationen


Anschrift

Landfahrschule Wulfken
Inh. Olaf Wulfken
Schmiedeweg 04
18196 Dummerstorf
(neben der Feuerwehr)



Bürozeiten

Dienstag und Donnerstag
von 16.00 bis 18.00

sowie nach Absprache.


 

Anfahrt